König Glasbau
Geschäftsgrundlage
1 Geltung

   
1.1



Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Empfehlungen der König Glasbau GmbH & Co. KG, 38350 Helmstedt ("Verwender") gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, ausgenommen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Der "Vertragspartner" erkennt diese Bedingungen mit der Annahme und/oder Durchführung eines Auftrages oder einer Bestellung auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen jeder Art als verbindlich an.
   
1.2

Etwaigen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Verwender schriftlich anerkannt sind.
   
1.3



Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, DIN 1961 VOB/B, in ihrer jeweils gültigen Fassung, und im übrigen die nicht der VOB/B entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB. Soweit Vertragsgegenstand Bauleistungen sind, übergibt der Verwender dem Vertragspartner ein Exemplar der Verdingungsordnung für Bauleistungen.
   
   
2 Angebot und Bestellung
   
2.1


Angebote sind stets freibleibend; erteilte Aufträge werden für den Verwender erst bindend, wenn sie von ihm innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserfüllung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
   
2.2

Soweit die Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verwenders mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.
   
2.3

Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die vom Verwender unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
   
2.4








Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck und Rechenfehler sind für den Verwender nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 434, 276 Abs. 1 BGB, wenn der Verwender dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für Beschaffenheitsangaben fremder Hersteller bei Isolierglas (z.B. technische Angaben wie Schallschutz-, Wärmedämmwert usw.) kann der Verwender nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.
Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
   
2.5

Die Angaben des Verwenders über Werte, z.B. U-Wert, dB-Wert usw. beziehen sich auf die gültige Prüfmasse und die jeweils geltenden DIN bzw. EN-Normen.
   
2.6




Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. Die zusätzlichen Bedingungen werden dem Vertragspartner bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht.
   
2.7


Eine Verpflichtung, nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, besteht nicht. Im Falle der Berücksichtigung hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Gleiches gilt für Sonderwünsche, die eine von der üblichen Ausführung abweichende Ausführung bedingen.
   
2.8 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor.
   
   
3 Preise, Leistungen
   
3.1


Die Preise verstehen sich als der reine Ware-/Werkleistungswert ohne auftraggeberseitige Nebenleistungen.Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versand- und Lagerkosten, sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in Euro zu erfolgen.
   
3.2



Der Verwender setzt bei der Preiskalkulation voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und der Verwender seine Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen kann. Die Angebote des Verwenders basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
   
3.3

Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
   
   
4 Versand, Versandkosten, Verpackung, Gefahrtragung
   
4.1


Der Verwender bestimmt den Versandweg und das Versandmittel. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
   

4.2





Die Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Vertragspartner, Hersteller oder vom Verwender beauftragt ist - geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit den Fahrzeugen des Verwenders geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
   
4.3


Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
   
4.4



Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist.
   
4.5


Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners. Er hat für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gemäss KVO und im Güternahverkehr gemäss GNT berechnet.
   

4.6



Verlangt der Vertragspartner in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
   

4.7




Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Vertragspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist und vom ihm innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verwender berechtigt, rückwirkend eine Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
   
4.8

Für Einwegverpackungen gilt die Regelung in Ziffer 4.7 nicht. Sie gehen in das Eigentum des Vertragspartners über und werden nicht zurückgenommen.
   
4.9

Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
   
   
5 Termine für Lieferungen und Leistungen
   

5.1







Soweit nicht vom Verwender eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf in angemessener Zeit vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen, wobei der Verwender spätestens drei Wochen nach Vertragsabschluss vom Vertragspartner eine Nennung des gewünschten Liefertermins verlangen kann.
   

5.2





Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung oder Nacherfüllung und der Erklärung, dass er die Leistung oder Nacherfüllung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verwender eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat und der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
   
5.3

Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Der Verwender kann in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
   
5.4







Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Verzugs - angemessen bei Eintritt "Höherer Gewalt" und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege. Die Verlängerung tritt ein, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern des Verwenders eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verwender dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann vom Verwender die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verwender nicht unverzüglich, kann der Vertragspartner zurücktreten.
   
5.5



Für durch Verschulden der Vorlieferanten des Verwenders verzögerte oder unterbliebene Leistungen (Unmöglichkeit) hat der Verwender in keinem Fall einzustehen. Der Verwender ist verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Vertragspartner abzutreten. Etwas anderes gilt nach Maßgabe des 10. Abschnitts nur, wenn die Vorlieferanten Erfüllungsgehilfen des Verwenders sind.
   
5.6

Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
   
   
6 Gewährleistung
   
6.1


Wir setzen bei dem Besteller das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas, insbesondere in transformiertem Zustand, voraus und zwar jeweils nach dem neuesten Stand der Technik. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Besteller verpflichtet, schriftlich bei uns anzufragen.
   
6.2








Wegen der besonderen Eigenschaften der Waren des Verwenders, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen. Weiter gehende Obliegenheiten gemäss §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine garantierte Beschaffenheitsangabe nach § 434, 276 Abs. 1 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und beeinträchtigen nicht die Vertragsmäßigkeit. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
   
6.3


Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel
an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf dessen Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
   
6.4












Für die Verarbeitung unserer Gläser, sowie die Qualitäts- und Fehlerbeurteilung im Hinblick auf Mängelrügen gelten insbesondere die nachfolgenden DIN-Vorschriften, allgemeine Richtlinien und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserteilung gültigen Fassung, bzw. falls kein Angebot vorliegt, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
a) Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas.
b) Richtlinie zur visuellen Beurteilung von Verbundsicherheitsglas (VSG) (Sanco Safe)
c) Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von vorgespanntem Glas (ESG) (Sanco Dur)
d) DIN 1249 Teil 12 Flachglas im Bauwesen, Einscheibensicherheitsglas
e) DIN 1249 Teil 11 Flachglas im Bauwesen, Glaskanten, Begriffe, Kanten, Form und Ausführung
f) DIN 1238 Spiegel aus silberbeschichtetem Spiegelglas
g) Sanco- Verglasungsrichtlinien, Anwendungstechnische Richtlinien
Im Falle einander widersprechender Bestimmungen gehen unsere Richtlinien den allgemeinen Richtlinien und Normen vor. Sollten die aufgeführten Normen, Vorschriften und Richtlinien dem Kunden nicht bekannt sein bzw. nicht vorliegen, kann er sie jederzeit bei uns anfordern.
   
6.5


Die Wahrung der vertraglichen Beschaffenheit setzt voraus, dass der Vertragsgegenstand in geeigneter, sachgemäßer und sorgsamer Weise verwendet, fachgerecht montiert und in Betrieb gesetzt wird sowie Veränderungen und Reparaturen fachgerecht ausgeführt werden. Der Vertragsgegenstand unterliegt der natürlichen Abnutzung durch Gebrauch oder Lagerung.
   
6.6





Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verwenders Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie - bei Fehlschlagen nur der Nachbesserung - auch Ersatzlieferung verlangen.
Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über die Gewährleistungspflicht des Verwenders hinausgeht, gibt dieser ohne eigene Verpflichtung weiter.
   
6.7

Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für Mängel auf Grund von Angaben, Berechnungen und Unterlagen des Vertragspartners, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen.
   
6.8


Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des 10. Abschnitts ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Ansprüche im Falle von Arglist und garantierten Beschaffenheitsangaben.
   
6.9


Die Verjährungsfrist für andere Vertragsgegenstände als Bauprodukte im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt 1 Jahr. Die Verjährung der Mängel nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt 15 Jahre. Soweit die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, gilt in deren Anwendungsbereich die dort geregelte Verjährung.
   
6.10

















Für das von ihm hergestellte SANCO-Isolierglas übernimmt der Verwender neben der gesetzlichen Gewährleistung für einen Zeitraum von 5 Jahren die Garantie, dass die Durchsichtigkeit nicht durch Bildung von Kondensat im Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird.
Diese Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung ab Lieferwerk. Der Mangel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Mangel erkannt wurde, anzuzeigen. Zur Garantieleistung ist der Verwender nur verpflichtet, wenn der Mangel innerhalb von 5 Jahren nach der Lieferung eingetreten ist und die Mängelrüge spätestens 6 Monate danach bei dem Verwender eingeht, in der er unter Fristsetzung aufgefordert wird, den Mangel zu beseitigen.
Die Garantie gilt nur, wenn das Isolierglas im Hochbau eingesetzt worden ist und wenn die Verglasungsrichtlinien des Verwenders eingehalten worden sind. Die Garantie erlischt, wenn das Isolierglas bearbeitet, verändert oder beschädigt bzw. wenn die Rahmenkonstruktion mangelhaft konstruiert worden ist. Wird das Isolierglas ins Ausland exportiert, dann gilt die Garantiezusage nur dann, wenn sie von dem Verwender schriftlich bestätigt worden ist.
Von dieser Garantie ausgeschlossen sind:
- Glasbruch,
- Kombination mit strukturierten Gußgläsern, wenn die strukturierte Oberfläche dem Luftzwischenraum zugewandt ist,
- Blei- und Messingverglasungen im Scheibenzwischenraum der Isolierglaseinheit und
- Kombination mit gewölbtem oder gebogenem Glas.
Die Garantieleistung beschränkt sich auf Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, auch solche für Mängelfolgen, sind ausgeschlossen.
   
   
7 Zahlungseinstellung, Zahlungsschwierigkeiten
   
7.1



Gerät der Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird er zahlungsunfähig oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag bereits ganz oder teilweise von einer oder von beiden Vertragsparteien erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Verwenders besteht.
   
7.2

In den vorstehenden Fällen ist der Verwender berechtigt, diese und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
   
   
8 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Datenschutz
   
8.1





Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind und bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2 % Skonto gewährt werden.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf anfallender Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
   
8.2

Der Verwender ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn seine Leistung ohne sein Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
   
8.3


Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verwender über den Gegenwert verfügen kann.
   
8.4


Die Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners schließen lassen. Die Klauseln im Abschnitt 7 bleiben unberührt.
   
8.5





Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er eine Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verwender berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verwender kann außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Waren untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Der Vertragspartner kann jedoch die vorstehenden Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
   
8.6

Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem geltenden Basiszins gem. § 247 BGB berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verwender eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.
   
8.7


Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
   
8.8
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können vom Verwender durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
   
8.9

Der Vertragspartner wird hiermit davon informiert, dass der Verwender die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
   
8.10





Sofern wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden liefern oder arbeiten müssen, so haftet uns dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten, sofern uns die Schutzrechte nicht nachweislich bekannt waren. Von Dritten unberechtigt geltend gemachte Schutzrechte hat der Kunde auf seine Kosten abzuwehren, falls er die Abwehr durch uns verlangt, hat er uns von diesen Kosten freizustellen. Sollte der Kunde dazu nicht bereit sein, steht uns das Recht zum Rücktritt und auf Schadensersatz zu.
   
   
9 Eigentumsvorbehalt
   
9.1







Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vom Verwender bezieht, behält dieser sich das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen vom Verwender in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung durch den Verwender begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.
   
9.2




Wird die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Eine etwaige Be- und Verarbeitung sowie Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für den Verwender vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für den Verwender unentgeltlich.
   
9.3





Der Vertragspartner hat den Verwender über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäss den nachfolgenden Nrn. 9.4 bis 9.5 auf den Verwender übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
   
9.4







Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an den Verwender abgetreten. Der Verwender nimmt diese Abtretung an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäss § 648 BGB.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht vom Verwender gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verwender Miteigentumsanteile gemäß Nr. 9.2 hat, wird ihm ein dem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
   
9.5








Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verwenders ist der Vertragspartner zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verwenders hat ihm der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Vertragspartner nur gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factor-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Vertragspartners angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verwenders übersteigt. Mit der Gutschrift des Erlöses wird die Forderung des Verwenders sofort fällig.
   
9.6

Der Verwender verpflichtet sich, nach seiner Wahl ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um wenigstens 20 % übersteigt.
   
9.7

Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf solche Forderungen, die vom Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung seiner Rechte gem. § 103 InsO einseitig neu begründet werden.
   
9.8

Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er stimmt der Auszahlung der Versicherungsleistung an uns zu.
   
   
10 Allgemeine Haftung
   
10.1







Die Haftung des Verwenders richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verwender oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
Soweit es sich vorstehend um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haftet der Verwender auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
Diese Ansprüche verjähren ein Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Vertragspartner. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz.
   
10.2
Abweichend von 10.1 findet eine Erleichterung der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht statt.
   
10.3
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
   
   
11 Rückgriffsanspruch des Vertragspartners
   
11.1
Die Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach §§ 478, 479 BGB werden ausgeschlossen.
   
11.2 Die Gewährleistungsregelungen zwischen den Parteien nach Ziffer 6 bleiben unberührt.
   
   
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten
   
12.1

Leistungs-, Erfüllungs- und Erfolgsort für die Ansprüche des Verwenders sowie für Zahlungsansprüche des Vertragspartners (einschließlich aus Scheck und Wechsel) ist der Sitz der Firma in 38350 Helmstedt.
   
12.2

Der Gerichtsstand ist Helmstedt, wobei der Verwender nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht anrufen darf.
   
   
13 Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
   
13.1




Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.
   
13.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
   
  Stand: Januar 2002
   
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